Als ortsfeste Maschinen gelten diejenigen Maschinen, die entweder fest angebracht sind (während des Arbeitens nicht von Hand getragen werden können) oder wegen ihres Gewichts und des Fehlens einer Tragevorrichtung nicht leicht bewegt werden können. Zu den ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln sind auch solche zu zählen, die nur zeitweise fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen in Betrieb gesetzt werden können (Siehe auch VDE 0100-200 Abschnitte 826-16-06 und 826-16-07). Zu den ortsfesten elektrischen Maschinen gehören zum Beispiel Ständerbohrmaschine, Pressen, Hebebühnen, Krananlage und andere vergleichbare Betriebsmittel. (Quelle: BG ETEM DGUV Information 203-072 Dezember 2007)
Pressen
Stanzen
Schweißautomaten
Wärmeschränke
Produktionsstraßen
Drehbänke
Die Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs.1 Nr. 2 DGUV Vorschrift 3 enthalten Richtwerte für Prüffristen, die für normalen Betriebs- und Umgebungsbedingungen gültig sind. Dabei sind die Prüfintervalle für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sowie für ortsfeste Maschinen abhängig von den jeweiligen Arbeitsbereichen.
Wir nehmen die vorgeschriebenen Prüfungen für ortsfeste elektrische Maschinen in folgenden Schritten vor:
Der Technische Aufsichtsbeamte (Aufsichtsperson), genannt TAB, ist zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 15 der Unfallverhütungsvorschriften befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen, und erforderliche Prüfungen durchzuführen sowie vom Unternehmer die zur Durchführung seiner Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Dies ist gesetzlich im SGB VII §19 (Befugnisse der Aufsichtsperson) sowie in § 17 (Überwachung und Beratung) geregelt.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Einzelprüfdokumentationen für die Aufsichtsperson gerichtsfest und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ausgefertigt wurden.
Wichtige Information
Bei Nichteinhaltung der durch das Gesetz geregelten Vorschriften und Bestimmungen werden nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - § 209 Bußgelder fällig. Hinweis: Ordnungswidrigkeiten können in Fällen, die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführt sind, mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro geahndet werden.