DGUV Vorschrift 3

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für nichtelektrotechnische Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.

 

§ 2 Begriffe

(1) Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle Gegenstände, die als ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie (z.B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen (z.B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen. Den elektrischen Betriebsmitteln werden gleichgesetzt Schutz- und Hilfsmittel, soweit an diese Anforderungen hinsichtlich der elektrischen Sicherheit gestellt werden. Elektrische Anlagen werden durch Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel gebildet.
(2) Elektrotechnische Regeln im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik, die in den VDE-Bestimmungen enthalten sind, auf die die Berufsgenossenschaft in ihrem Mitteilungsblatt verwiesen hat. Eine elektrotechnische Regel gilt als eingehalten, wenn eine ebenso wirksame andere Maßnahme getroffen wird; der Berufsgenossenschaft ist auf Verlangen nach- zuweisen, dass die Maßnahme ebenso wirksam ist.
(3) Als Elektrofachkraft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

 

§ 3 Grundsätze

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instand gehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.
(2) Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel festgestellt worden, d.h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den elektro technischen Regeln, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Mangel unverzüglich behoben wird und, falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, dafür zu sorgen, dass die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht verwendet werden.

 

§ 4 Grundsätze

beim Fehlen elektrotechnischer Regeln:
(1) Soweit hinsichtlich bestimmter elektrischer Anlagen und Betriebsmittel keine oder zur Abwendung neuer oder bislang nicht festgestellter Gefahren nur unzureichende elektrotechnische Regeln bestehen, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der nachstehenden Absätze eingehalten werden.
(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sich in sicherem Zustand befinden und sind in diesem Zustand zu erhalten.
(3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn sie den betrieblichen und örtlichen Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse genügen.
(4) Die aktiven Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend ihrer Spannung, Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort durch Isolierung, Lage, Anordnung oder festangebrachte Einrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sein.
(5) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen so beschaffen sein, dass bei Arbeiten und Handhabungen, bei denen aus zwingenden Gründen der Schutz gegen direktes Berühren nach Absatz 4 aufgehoben oder unwirksam gemacht werden muss, – der spannungsfreie Zustand der aktiven Teile hergestellt und sichergestellt werden kann oder – die aktiven Teile unter Berücksichtigung von Spannung, Frequenz, Verwendungsart und Betriebsort durch zusätzliche Maßnahmen gegen direktes Berühren geschützt werden können.
(6) Bei elektrischen Betriebsmitteln, die in Bereichen bedient werden müssen, wo allgemein ein vollständiger Schutz gegen direktes Berühren nicht gefordert wird oder nicht möglich ist, muss bei benachbarten aktiven Teilen mindestens ein teilweiser Schutz gegen direktes Berühren vorhanden sein.
(7) Die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 5 muss ohne Gefährdung, z.B. durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung, möglich sein.
(8) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend ihrer Spannung, Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort Schutz bei indirektem Berühren aufweisen, so dass auch im Fall eines Fehlers in der elektrischen Anlage oder in dem elektrischen Betriebsmittel Schutz gegen gefährliche Berührungsspannungen vorhanden ist.

 

§ 5 Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden 1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und 2. in bestimmten Zeitabständen. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten.
(3) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.
(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.

 

§ 6 Arbeiten an aktiven Teilen

(1) An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8, nicht gearbeitet werden.
(2) Vor Beginn der Arbeiten an aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel muss der spannungsfreie Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt werden.
(3) Absatz 2 gilt auch für benachbarte aktive Teile der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels, wenn diese – nicht gegen direktes Berühren geschützt sind oder – nicht für die Dauer der Arbeiten unter Berücksichtigung von Spannung, Frequenz, Verwendungsart und Betriebsort durch Abdecken oder Abschranken gegen direktes Berühren geschützt worden sind.
(4) Absatz 2 gilt auch für das Bedienen elektrischer Betriebsmittel, die aktiven unter Spannung stehenden Teilen benachbart sind, wenn diese nicht gegen direktes Berühren geschützt sind.

 

§ 7 Arbeiten in der Nähe aktiver Teile

In der Nähe aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8, nur gearbeitet werden, wenn
– deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist,
– die aktiven Teile für die Dauer der Arbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von Spannung, Betriebsort, Art der Arbeit und der verwendeten Arbeitsmittel, durch Abdecken oder Abschranken geschützt worden sind oder
– bei Verzicht auf vorstehende Maßnahmen die zulässigen Annäherungen nicht unterschritten werden.

 

§ 8 Zulässige Abweichungen

Von den Forderungen der §§ 6 und 7 darf abgewichen werden, wenn
1. durch die Art der Anlage eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist oder 2. aus zwingenden Gründen der spannungsfreie Zustand nicht hergestellt werden kann, soweit dabei
– durch die Art der bei diesen Arbeiten verwendeten Hilfsmittel oder Werkzeuge eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist,
– der Unternehmer mit diesen Arbeiten nur Personen beauftragt, die für diese Arbeiten an unter Spannung stehenden aktiven Teilen fachlich geeignet sind und
– der Unternehmer weitere technische, organisatorische und persönliche Sicherheitsmaßnahmen festlegt und durchführt, die einen ausreichenden Schutz gegen eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung sicherstellen.

 

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der § 3 § 5 Abs. 1 bis 3 §§ 6, 7 zuwiderhandelt.

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1979 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (VBG 4), in der Fassung vom 1. Januar 1962, außer Kraft.

Quelle: DGUV Vorschrift 3 (bisher BGV A3)
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV) heißen die von den deutschen Berufsgenossenschaften erlassenen Unfallverhütungsvorschriften. Diese Vorschriften gelten für alle Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und befassen sich mit allen Aspekten des Gesundheitsschutzes wie z. B. den Grundsätzen der Prävention, der Ersten Hilfebei Arbeitsunfällen, der Gestaltung von Arbeitsplätzen und der Tätigkeit von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten.

Im Jahr 2014 wurde die BGV als DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) in den Vorschriften 1–84 zusammengefasst.[1] Mit den DGUV-Vorschriften wurden die nahezu identischen Vorschriften des BGV A1 und des GUV-V A1 ungültig und in eine Vorschrift überführt.[2]

Die DGUV-Vorschriften gelten als sogenanntes autonomes Recht [3] der Berufsgenossenschaften und sind für die Mitglieder der Berufsgenossenschaften bindend.

Als wichtigste BG-Vorschrift gilt die DGUV-Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention, die an der alten BGV A1 von 2004 nochmals eine „Straffung“ vornahm und diese am 1. August 2014 abgelöst hat.

Im Grunde sind die Unfallverhütungsvorschriften ein Bestandteil der Umsetzung europäischer Rahmenrichtlinien (hier der 89/391/EWG und der 91/383/EWG). Die Berufsgenossenschaften sind als in ihrem Charakter beliehene Behörden ((gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG) und nach SGB VII[4]) für die Umsetzung der aus den Rahmenrichtlinien hervorgehenden Gesetzesvorschriften (dem Arbeitsschutzgesetz[5] (ArbSchG), dem Arbeitssicherheitsgesetz[6] (ASiG) und den nachfolgenden Verordnungen) verantwortlich.

Geschichte

Mit der Gründung der im globalen Rahmen ersten Berufsgenossenschaften in Deutschland um das Jahr 1885[7] entwickelte sich aus der Kombination von Prävention und Kompensation die erste Vorschrift zur Unfallverhütung.[8]

Während in den 1990er Jahren die geltenden Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) den Unternehmen noch klare Vorgaben machten, wurden im Jahr 2004 im Zuge der Straffung und dem Inkrafttreten einer neuen Nomenklatur (z. B. BGV-A1) viele alte Unfallverhütungsvorschriften ungültig. Die Verantwortung für die von diesen Vorschriften betroffenen Detail-Regelungen wurde gleichzeitig in die Hand der Unternehmer zurückgegeben. Die Unfallversicherer hatten erkannt, dass nicht alle Einzelheiten und jede Situation exakt und detailliert beschrieben und gesetzlich geregelt werden kann, auch was die Aufsichtsmaßnahmen betrifft. Dementsprechend wurden, in Übereinstimmung mit der europäischen Rahmenrichtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, Schutzziele für den Arbeitsprozess definiert, die vom Arbeitgeber unbedingt einzuhalten sind.

Die BG-Vorschriften wurden durch die berufsgenossenschaftlichen Regeln (BGR) ergänzt, die seit 1. Mai 2014 nur noch DGUV-Regeln genannt werden, sowie durch die Berufsgenossenschaftlichen Informationen (BGI) und die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen (BGG).

Seit 2007 kam es vermehrt zur Rücknahme von UVVen (sowohl BGV als auch BGR und BGI), nachdem sie durch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit ersetzt worden waren. Eine Doppelregulierung konnte im Zuge einer Vereinbarung der Berufsgenossenschaften mit dem zuständigen Fachministerium (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) ausgeschlossen werden.

Allgemeine Vorschriften

  • DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention[9]
  • DGUV Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ehemals BGV A2, jetzt vereinheitlicht für die gewerbliche Wirtschaft und Einrichtungen des öffentlichen Dienstes) [10]
  • DGUV Vorschrift 3: (BGV A3 - vorherige VBG 4) 11] regelt die Prüfung von in Betrieben verwendeten Elektrogeräten
  • DGUV Vorschrift 6: (vorherige BGV A 4) Arbeitsmedizinische                                 Vorsorge [12] (Übergangsregeln für einige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen; Integration der „G-Untersuchungen“ in die BGV A1 ist vorgesehen)

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, abgekürzt DGUV, fungiert als Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Sie entstand am 1. Juni 2007 durch die Fusion des Hauptverbands der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) und des Bundesverbands der Unfallkassen (BUK).[1]

Organisation

Die DGUV ist der gemeinsame Spitzenverband für die neun gewerblichen Berufsgenossenschaften und die 27 Unfallkassen. Bei den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen sind insgesamt siebzig Millionen Menschen gegen die Folgen von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten versichert.[1]

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat wie ihre Vorgängerorganisationen die Organisationsform eines rechtsfähigen Vereins. Mitglieder dieses Vereins sind sowohl die gewerblichen Berufsgenossenschaften als auch die Unfallkassen. Der Verband ist in sechs rechtlich unselbständige Landesverbände aufgegliedert: Nordwest, Nordost, West, Mitte, Südwest und Südost.[2]

Der Verbandssitz ist in Berlin. In Sankt Augustin und München befinden sich Verwaltungsstandorte, weitere Einrichtungen sind in Bad Hersfeld, Bochum, Hennef (Sieg) und Dresden angesiedelt. Als Vorstandsvorsitzende fungieren zurzeit Manfred Wirsch und Rainhardt von Leoprechting. Der Vorsitz ist alternierend und wechselt jeweils nach einem Jahr.[3]

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung ist zudem Mitglied des Netzwerks Europäische Bewegung.

Politischer Hintergrund

Mit der Zusammenlegung konnten HVBG und BUK weitergehende Pläne von Bund und Ländern verhindern, nachdem diese im Sommer 2006 angekündigt hatten, die beiden Verbände zum 1. Januar 2008 zwangsweise zusammenzulegen und zu einer vom Staat kontrollierten Körperschaft des öffentlichen Rechts zu machen. Es war geplant, dass die damit entstehende Spitzenkörperschaft die Legitimation erhalten sollte, „für alle Unfallversicherungsträger verbindliche Entscheidungen zu treffen und zwischen den Trägern einen Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerb zu organisieren.“[4] Außerdem sollten ihr gemeinsame Angelegenheiten der Unfallversicherungsträger zufallen, „die besser und effizienter zentral erledigt werden können.“ [4] Die Gründung einer solchen Spitzenkörperschaft, die nach dem Vorbild der Deutschen Rentenversicherung Bund erfolgen sollte, hätte die Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen merklich eingeschränkt und damit die staatliche Einflussnahme auf die gesetzliche Unfallversicherung erheblich gestärkt. Daher bezeichneten sowohl die Gewerkschaft Verdi [5] als auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände [6] das staatliche Vorhaben als geplante „feindliche Übernahme“ der Berufsgenossenschaften durch die öffentliche Hand.

Institute

  • Die DGUV unterhält drei Institute für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin:
    • Das Institut für Arbeitsschutz, IFA, in St. Augustin
    • Das Institut für Arbeit und Gesundheit, IAG, in Dresden
    • Das Institut für Prävention und Arbeitsmedizin, IPA, in Bochum

Personal- und Arbeitsvermittlung

DGUV-job fungiert als Personal- und Arbeitsvermittlungsdienst der DGUV im Auftrag der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Er betreut und vermittelt Versicherte, die nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bei der beruflichen Wiedereingliederung Unterstützung benötigen.

Elektrotechnisch unterwiesene Person

 

Unter einer elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) ist eine Person zu verstehen, die „durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.“ (DIN VDE0105-100

Rechtliche Grundlagen

Die Unfallverhütungsvorschrift für Elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV Vorschrift 3 (früher BGV A3) verlangt in §3 (1): „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.“ Entsprechende Vorgaben sind auch in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) von 2002 zu finden.

Aufgaben

    • Während eine Elektrofachkraft potentielle Risiken und Gefahren erkennen und die ihr anvertrauten Arbeiten eigenverantwortlich einschätzen muss und dementsprechende Fachverantwortung hat, gilt eine elektrotechnisch unterwiesene Person dann als genügend qualifiziert, wenn sie hinsichtlich der ihr überantworteten Aufgaben und den damit verbundenen potentiellen Gefahren und Risiken bei unsachgemäßem Handeln sowie über die vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen in genügendem Maße unterwiesen, eingewiesen und – wenn erforderlich – angelernt worden ist.

Da eine Elektrofachkraft in den meisten Betrieben nicht zu jeder Zeit zur Verfügung steht, ist es elektrotechnisch unterwiesenen Personen (EuP) erlaubt, einfache Wartungsarbeiten oder Prüfungen durchzuführen. Diese Arbeiten dürfen jedoch nur dann erfolgen, wenn eine Elektrofachkraft diese Arbeiten leitet und beaufsichtigt. Dies bedingt aber nicht zwangsläufig, dass die leitungs- und aufsichtführende Elektrofachkraft (EFK) ständig anwesend sein muss. Sie muss lediglich in angemessenen Zeitabständen überprüfen, ob die EuP die an sie gegebenen Anweisungen (am besten schriftliche Arbeitsanweisungen) auch befolgt. Diese unbedingt notwendige Kontrollpflicht muss bei einem unvorhergesehenen Ereignis (z.B. Unfall) jederzeit nachgewiesen werden können. Allerdings ist zu beobachten, dass diese zwingend notwendige Leitung- und Aufsichtsführung (diese Forderung kommt aus der DGUV V3, VDE 1000-10 wie auch VDE 0105-100) oft nicht beachtet bzw. auf leichtfertige Art gehandhabt wird.

Zu diesen Aufgaben gehören zum Beispiel:

                        Allgemeine Aufgaben

      • Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen
      • Heranführen von
        • Prüf- und Messgeräten
        • Werkzeugen zur Reinigung
        • Abdeckungen und Abschrankungen

Arbeiten an spannungsführenden Teilen

      • Anspritzen von unter Spannung stehenden Teilen zur
        • Brandbekämpfung
        • Reinigung
      • Herausnehmen und Anbringen von Sicherungseinsätzen mit geeigneten Hilfsmitteln, wenn dies gefahrlos erfolgen kann
      • Arbeiten unter Spannung
        • an Akkumulatoren <= 120 V
        • an Photovoltaikanlagen <= 120 V
        • in Prüfanlagen und Laboratorien
      • Wiederholungsprüfungen von
        • beweglichen Betriebsmitteln

Achtung: Oben angeführte Tätigkeiten darf die EuP nur noch innerhalb eines Prüfteams durchführen. Für die Bewertung von Prüfergebnissen ist stets die beauftragte „Befähigte Person“ gemäß TRBS 1203 zuständig und verantwortlich. Eine EuP kann keine „Befähigte Person“ im Sinne von TRBS 1203 werden und konsequenterweise auf keinen Fall in Eigenverantwortung Prüfungen vornehmen. Hier bitte auch die DGUV-I 5190 berücksichtigen.

Die elektrotechnisch unterwiesene Person ist ferner nicht befugt, Instandsetzungen oder Installationen eigenverantwortlich auszuführen.

Der Betrieb bzw. die „Leitung- und Aufsichtsführende“ Elektrofachkraft hat die Verantwortung dafür, dass eine elektrotechnisch unterwiesene Person die ihr übertragenen Arbeiten weisungsgemäß durchführt. Sie ist dazu angehalten, dies stichprobenartig (in geeigneten Zeitabständen) zu überprüfen und zu dokumentieren.

Auslagerung

Bei Betrieben, in denen keine Elektrofachkraft beschäftigt ist, kann die Leitung und Aufsichtsführung auch durch eine externe Person (mit der entsprechenden Qualifikation) im Rahmen einer Dienstleistung übernommen werden.

Hintergrund der Weiterbildung

Betriebliche Erfordernisse legen einen flexiblen Einsatz des Betriebspersonals nahe. In diesem Kontext wird von den Nichtelektrikern auch gefordert, dass sie elektrotechnische Arbeiten ausführen können. Um auch hier die Mindestanforderungen der Arbeitssicherheit einzuhalten, wird von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse BGETEM in der Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel verlangt, dass zumindest eine Ausbildung zur elektrotechnisch unterwiesenen Person stattgefunden hat. Elektrotechnisch unterwiesene Personen sind befugt, unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräften Arbeiten an elektrotechnischen Anlagen, Betriebsmitteln oder Installationen durchzuführen. Nach durchgeführter Unterweisung durch eine Elektrofachkraft liegt eine Eignung für die elektrotechnisch unterwiesene Person jedoch ausschließlich für diejenigen Arbeiten vor, für die eine Unterweisung auch stattgefunden hat. Darüber hinaus muss der Mitarbeiter nach der Unterweisung durch den jeweiligen Betrieb in schriftlicher Form durch Garantenverantwortung bestellt werden. Entsprechend der Häufigkeit der Einsätze muss die Unterweisung in einem Turnus von 1 bis 3 Jahren erneut durchgeführt werden.

Gefährdungsbeurteilung

Das Ablaufdiagramm der Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz als Handlungskreislauf.

Die Gefährdungsbeurteilung bezieht sich auf den Prozess einer systematischen Identifizierung und Beurteilung aller relevanten Gefährdungen, denen sich die in einem Betrieb Beschäftigten im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gegenüber sehen. Dazu gehört auch die Konkretisierung und Umsetzung sämtlicher zum Schutz, zur Sicherheit und zur Gewährleistung der Gesundheit notwendigen Maßnahmen, die im Anschluss auch auf ihre Effektivität überprüft werden müssen. Das Ziel der Gefährdungsbeurteilung besteht letztendlich darin, Gefährdungen im Arbeitszusammenhang rechtzeitig zu erkennen und diesen in vorbeugender Weise, also noch bevor gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Unfälle auftreten, zu begegnen.[1]

Der Gefährdungsbeurteilung zu Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen, Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten liegt u. a. §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung zu Grunde, die auch als Folge der europäischen Rahmenrichtlinien zum Arbeitsschutz (1989 und 992), § 3 Betriebssicherheitsverordnung, § 6 Gefahrstoffverordnung, §§ 89, 90 Betriebsverfassungsgesetz umgesetzt werden müssen. In Österreich haben Arbeitgeber im Rahmen einer Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer auch deren Tauglichkeit hinsichtlich deren Sicherheit und Gesundheit zu überprüfen (§ 6 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz).

Bedeutung für Arbeitsschutzvorschriften

Eine Anzahl von weiteren Vorschriften des Arbeitsschutzes basiert auf den genannten Gesetzen und Verordnungen und verlangt die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen. So hat der Arbeitgeber zum Beispiel gemäß § 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) „auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen“. Weiterhin ist der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 Satz 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dazu angehalten, „die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen“.

In einer großen Anzahl von Berufsgenossenschaftlichen Informationen sind Anleitungen oder Vorlagen für Gefährdungsbeurteilungen zu finden.

Auf Grundlage des Standard BS OHSAS 18001 kann die Gefährdungsbeurteilung in die Gefährdungserkennung und die sich daran anschließende Risikobeurteilung eingeteilt werden.[2]

Gefährdung

Vom Bundesarbeitsgericht wurde am 12. August 2008 Folgendes festgestellt:[3] „§ 5 ArbSchG dient nicht in erster Linie dazu, unmittelbare Gesundheitsgefahren zu verhüten. Durch die Gefährdungsbeurteilung werden vielmehr im Vorfeld Gefährdungen ermittelt, denen gegebenenfalls durch entsprechende Maßnahmen zu begegnen ist“. Weiterhin hieß es in einer Klarstellung, dass mit Gefährdungsbeurteilungen keineswegs Gefahren beurteilt werden, sondern vielmehr Gefährdungen: „Der Begriff der Gefährdung bezeichnet im Unterschied zur Gefahr die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an ihr Ausmaß oder ihre Eintrittswahrscheinlichkeit.“ Mit dieser Beurteilung „fängt der Schutz der Gesundheit als der körperlichen und geistig-psychischen Integrität des Arbeitnehmers an“.

Gefahr

Gefährdungen im Rahmen des Arbeitsschutzes treten, im Gegensatz zu Gefahren, zu einem früheren Zeitpunkt ein. „Unter einer Gefahr ist im Bereich des Arbeitsschutzes eine Sachlage zu verstehen, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens zu einem Schaden führt. Dem Schadenseintritt muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit zugrunde liegen. Welcher Grad der Wahrscheinlichkeit ausreicht, ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach der Art der betroffenen Rechtsgüter zu bestimmen. Im Arbeitsschutz, bei dem es um Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer geht, genügt ein geringeres Maß an Wahrscheinlichkeit als bei einer Gefahr für Sachgüter.“

Technische Regeln für Betriebssicherheit

Die technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) entsprechen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene und sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen für

  • die Bereitstellung von Arbeitsmitteln,
  • die Benutzung von Arbeitsmitteln und
  • den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen.

Sie werden durch den Ausschuss für Betriebssicherheit benannt und im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Früher fanden sie durch das Bundesarbeitsblatt bzw. den Bundesanzeiger öffentliche Verbreitung.

Durch die technischen Regeln für Betriebssicherheit wird die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) insbesondere in Bezug auf die Identifikation und Einschätzung von Gefährdungen sowie die sich darauf beziehende Aufstellung von geeigneten Maßnahmen näher konkretisiert. Bei der Verwirklichung der in Beispielen genannten Maßnahmen wird es dem Arbeitgeber ermöglicht, die Vermutung der Beachtung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend zu machen. Im Falle, dass der Arbeitgeber einen anderen Lösungsweg wählt, muss er eine gleichwertige Erfüllung der Verordnung in schriftlicher Form nachweisen.

Struktur der Technischen Regeln

  • 1000er Reihe: Allgemein gültige Regeln
  • 2000er Reihe: Gefährdungsbezogene Regeln
  • 3000er Reihe: Spezifische Regeln für Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen oder Tätigkeiten

Übersicht veröffentlichte TRBS

TRBS

Teil

Titel

1000er

 

Allgemein gültige Regeln

1001

Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit

1111

Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

1112

Instandhaltung

1112

1

Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten – Beurteilungen und Schutzmaßnahmen

1121

Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen

1122

Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV – Ermittlung der Prüf- und Erlaubnispflicht

1123

Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV – Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV

1151

Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel, Ergonomische und menschliche Faktoren

1201

Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen

1201

1

Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen

1201

2

Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck

1201

4

Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen,

1201

5

Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugbetankungsanlagen, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, hinsichtlich Gefährdungen durch Brand und Explosion

1203

Befähigte Personen – Allgemeine Anforderungen

1203

1

Befähigte Personen – Besondere Anforderungen – Explosionsgefährdungen – am 12. Mai 2010 in TRBS 1203 integriert

1203

2

Befähigte Personen – Besondere Anforderungen – Druckgefährdungen – am 12. Mai 2010 in TRBS 1203 integriert

1203

3

Befähigte Personen – Besondere Anforderungen – Elektrische Gefährdungen – am 12. Mai 2010 in TRBS 1203 integriert

2000er

 

Gefährdungsbezogene Regeln

2111

Mechanische Gefährdungen – Allgemeine Anforderungen

2111

1

Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert bewegten ungeschützten Teilen

2111

2

Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor unkontrolliert bewegten Teilen

2111

3

Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen Oberflächen

2111

4

Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel

2121

Gefährdung von Personen durch Absturz – Allgemeine Anforderungen

2131

Elektrische Gefährdungen – am 16. Juli 2010 aufgehoben

2141

Gefährdungen durch Dampf und Druck – Allgemeine Anforderungen

2141

1

Versagen der drucktragenden Wandung durch Abweichen von zulässigen Betriebsparametern

2152

Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines

2152

1

Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Beurteilung der Explosionsgefährdung

2152

2

Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

2152

3

Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

2152

4

Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken

2153

Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen

2181

Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln

2210

Gefährdungen durch Wechselwirkungen

3000er

 

Spezifische Regeln für Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen oder Tätigkeiten

3121

Betrieb von Aufzugsanlagen

3151

Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Füllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen

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